Jakarta – Die Allgemeine Wahlkommission (KPU) berücksichtigt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (MA) Nr. 23 P/HUM/2024 bezüglich Änderungen der Auslegung des Mindestalters für regionale Spitzenkandidaten durch die KPU-Verordnung (PKPU).
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In der PKPU Nummer 8 von 2024 müssen regionale Spitzenkandidaten ab dem Datum ihrer Amtseinführung 30 Jahre alt sein.
In Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d heißt es, dass Kandidaten für das Amt des Gouverneurs und Vizegouverneurs mindestens 30 Jahre alt sein müssen und Kandidaten für das Amt des Regenten und Vizeregenten mindestens 25 Jahre alt sein müssen.
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„Das Mindestalter beträgt 30 (dreißig) Jahre für Gouverneurskandidaten und stellvertretende Gouverneurskandidaten und 25 (fünfundzwanzig) Jahre für Regentenkandidaten und stellvertretende Regentenkandidaten sowie Bürgermeisterkandidaten und stellvertretende Bürgermeisterkandidaten“, zitiert aus Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d PKPU 8/2024, Dienstag, 2. Juli 2024.
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In Artikel 15 bekräftigt die PKPU, dass das Mindestalter für Kandidaten für das Amt des Gouverneurs und stellvertretenden Gouverneurs 30 Jahre ab dem Datum der Amtseinführung betragen muss.
„Das Mindestalter beträgt 30 (dreißig) Jahre für Kandidaten für das Amt des Gouverneurs und stellvertretenden Gouverneurs und 25 (fünfundzwanzig) Jahre für Kandidaten für das Amt des Regenten und stellvertretenden Regenten oder Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters und stellvertretenden Bürgermeisters gemäß Artikel 14 Absatz (2) Buchstabe d ab der Amtseinführung der ausgewählten Kandidatenpaare“, schrieb Artikel 15 PKPU 8/2024.
Der Oberste Gerichtshof gab in der Entscheidung Nr. 23 P/HUM/2024 dem Antrag der Indonesischen Republikanischen Gardepartei (Garuda-Partei) bezüglich der Mindestaltergrenze für regionale Spitzenkandidaten statt.
Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass Artikel 4 Absatz (1) Buchstabe d der KPU-Verordnung (PKPU) Nr. 9 von 2020 im Widerspruch zu Artikel 7 Absatz (2) Buchstabe e des Gesetzes (UU) Nr. 10 von 2016 steht.
Aus diesem Grund stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass der Artikel in der PKPU keine Rechtskraft hat, solange er nicht als „…ein Mindestalter von 30 Jahren für Kandidaten für das Amt des Gouverneurs und Vizegouverneurs und 25 Jahre für Kandidaten für das Amt des Regenten“ ausgelegt wird und stellvertretender Regent oder Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters und stellvertretender Bürgermeister aus ausgewählten Kandidatenpaaren.“
Am Ende seiner Entscheidung ordnete der Oberste Gerichtshof der indonesischen KPU außerdem an, Artikel 4 Absatz (1) Buchstabe d PKPU Nummer 9 von 2020 zu widerrufen.
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„Das Mindestalter beträgt 30 (dreißig) Jahre für Kandidaten für das Amt des Gouverneurs und stellvertretenden Gouverneurs und 25 (fünfundzwanzig) Jahre für Kandidaten für das Amt des Regenten und stellvertretenden Regenten oder Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters und stellvertretenden Bürgermeisters gemäß Artikel 14 Absatz (2) Buchstabe d ab der Amtseinführung der ausgewählten Kandidatenpaare“, schrieb Artikel 15 PKPU 8/2024.