Diese Möglichkeit erscheint in der Nationalverfassung, insbesondere in Artikel 83, der lautet: „Wenn ein Projekt vom Exekutivorgan ganz oder teilweise abgelehnt wird, wird es seinen Einspruch an die ursprüngliche Versammlung zurücksenden; Die Versammlung berät ihn erneut, und wenn er mit Zweidrittelmehrheit angenommen wird, wird er erneut an das Prüfungsgremium weitergeleitet. Wenn beide Kammern mit der gleichen Mehrheit zustimmen, wird der Gesetzentwurf zum Gesetz und wird der Exekutive zur Verabschiedung vorgelegt. In diesem Fall sind die Stimmen beider Kammern nominal, ja oder nein; und sowohl die Namen und Gründe der Wähler als auch die Einwände des Vorstands werden bald in der Presse veröffentlicht. Wenn die Versammlung in ihren Einwänden anderer Meinung ist, kann das Projekt auf der diesjährigen Sitzung nicht wiederholt werden.“