Das Patiala House Court in Delhi hat dem Mitbegründer der verbotenen Terrororganisation Indian Mudschaheddin (IM), Yasin Bhatkal, erlaubt, per Videokonferenz mit seiner Mutter zu sprechen.
In seiner Anordnung wies das Gericht Bhatkal außerdem an, mit seiner Mutter nur auf Hindi zu sprechen. Den Gefängnisaufsehern ist es außerdem gestattet, diese Kommunikation aus Sicherheitsgründen aufzuzeichnen.
Bhatkal, dem vorgeworfen wird, der Drahtzieher mehrerer Terroranschläge im ganzen Land zu sein, wurde 2013 von indischen Sicherheitsbehörden nahe der Grenze zwischen Bihar und Nepal festgenommen.
Das Gericht erlaubte Bhatkal, mit seiner Mutter zu sprechen, nachdem er berücksichtigt hatte, dass er sich Anfang des Monats einer Herzoperation unterzogen hatte und sein Gesundheitszustand kritisch war.
Bhatkals Anwalt teilte dem Gericht außerdem mit, dass er in den letzten 13 Jahren nicht mit seiner Familie gesprochen habe. Der Ermittlungsbeamte (IO) des Bhatkal-Falls überprüfte die medizinischen Dokumente seiner Mutter und stellte fest, dass sie echt waren.
Bhatkal hatte eine bedingte Entlassung aus dem Sorgerecht beantragt, um sich um seine kranke Mutter kümmern zu können. Anwalt Rahul Sahani, der im Namen von Bhatkal erschien, teilte dem Gericht mit, dass Abschnitt 268 des CrPC herangezogen wurde, um seine Bewegungsfreiheit einzuschränken, und dass er daher keinen Antrag auf Haftentlassung auf Bewährung gestellt habe und ihm eine E-Mulaqat-Funktion (virtuelles Treffen) zur Verfügung gestellt werden könne einmal seine Mutter. Monat aus humanitären Gründen.
Die Sondereinheit der Polizei von Delhi hatte sich dagegen ausgesprochen, Bhatkal auf Bewährung zu entlassen, mit der Begründung, er sei einer der tödlichsten Terroristen Indiens und für zahlreiche Bombenanschläge im ganzen Land verantwortlich, darunter auch für einen Serienanschlag in Delhi im Jahr 2008, der Todesopfer forderte. 26 Menschen und Sachschäden.
Die Sonderzelle teilte dem Gericht außerdem mit, dass zu jedem Zeitpunkt ein zu großes Sicherheitsrisiko bestehe, um den Angeklagten in seine Heimatstadt (mehr als 2000 km auf der einen Seite) zu transportieren, und dass die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass er aus der Haft entkommen könne.