Es heißt auch, dass die Senatsverordnung in Artikel 126 vorsieht, dass „jedes Projekt, das Kosten erfordert, in seiner Grundlage eine Schätzung der Ausgaben enthalten und die Finanzierungsquellen angeben muss, um seine Fortsetzung zu rechtfertigen.“ Sollte es Auslassungen geben, werden diese in der Sitzung nicht besprochen, bis sie korrigiert sind.“
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